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Satzung des FDCL                                                Vorstand des FDCL


Satzung des FDCL

FORSCHUNGS- UND DOKUMENTATIONSZENTRUM CHILE-LATEINAMERIKA e.V. (FDCL), Berlin


SATZUNG
(in der geänderten Fassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 08.09.1999 in Berlin)

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Forschungs- und Dokumentationszentrum Chile-Lateinamerika (im folgenden FDCL), er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung:
die Förderung internationaler Gesinnung und des Verständnisses für andere Kulturen; der Einsatz für Frieden und für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen;
der Einsatz für die Einhaltung der Menschenrechte, insbesondere die ideelle und materielle Unterstützung von Verfolgten im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention;
die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung zu Themen über Lateinamerika mit dem übergeordeneten Ziel, einen Beitrag zur Entwicklung der Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den lateinamerikanischen Ländern zu leisten;
die Förderung von Projekten, die der sozialen und ökonomischen Entwicklung Lateinamerikas dienen. Ausgenommen sind Projekte, die private oder eigennützige Zwecke verfolgen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Archivierung, Auswertung und Zurverfügungstellen von Informationen und Analysen zu den genannten Themen an interessierte Medien, Gruppen, Institutionen und Einzelpersonen;
Erstellung und Veröffentlichung von Untersuchungen und Informationsmaterialien;
Zusammenstellung von Bildungsmaterialien und Organisierung von Veranstaltungen die der politischen und kulturellen Bildung dienen;
Sammlung und Weiterleitung von Spendengeldern für die oben genannten Zwecke.

§ 3.Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”? der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn als Entgelt für erbrachte Leistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und die Arbeit des Vereins aktiv unterstützen.

(3) Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und ihn fördernd unterstützen möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erlangt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären;
b) durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person;
c) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes. Gründe für einen Ausschluß können grob vereinsschädigendes Verhalten oder Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrages sein. Der Ausschluß muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7. Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gewählt werden. Seine Funktion ist die Beratung des Vereins und in Absprache mit dem Vorstand seine Repräsentation nach außen.

§ 8. Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des FDCL ist die Mitgliederversammlung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied Rede, Antrags- und Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben Rederecht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung ist den Mitgliedern 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Nennung eines Tagesordnungsvorschlags, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, zuzustellen.

(4) Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand umgehend - unter Wahrung der Einladungsfrist - einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes;
Festsetzung der Zahl und Wahl der Kassenprüfer/-innen;
Entgegennahme des Jahresberichtes, des Finanzberichts und des Haushaltsplans;
Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;
Satzungsänderungen;
Auflösung

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann alternativ eine andere Person mit der Sitzungsleitung beauftragen.

8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht kann auf andere aktive Mitglieder übertragen werden, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmübertragungen wahrnehmen darf. Für Satzungsänderungen, ein Mißtrauensvotum gegen den Vorstand und für einen Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, können ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen werden. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung müssen diese Beschlüsse bestätigt werden.

(9) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten, das von der protokollführenden Person und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden nach Fertigstellung allen Mtgliedern zugänglich gemacht.

§ 9. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier StellvertreterInnen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Rücktritt oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung führen zu Neuwahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des FDCL und vertritt das FDCL nach außen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des Vorstands allein berechtigt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden Protokolle geführt, die den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich gemacht werden.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
c) die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens

(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr zur Annahme vor:
einen Bericht über die Tätigkeit des FDCL
einen Bericht über die Finanzen des FDCL
einen Haushaltsplan für das kommende Jahr

(7) Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte sowie die Vertretung des FDCL nach außen in betimmten Einzelfragen an einzelne Mitglieder des FDCL delegieren.

§ 10. Auflösung

(1) Das FDCL kann mit Stimmen von drei Viertel der Mitgliderversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung. In diesem Fall wird ein entsprechender Anfall mit Stimmen von drei Viertel der Mitgliederversammlung beschlossen.